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In § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG ist kurz zusammengefasst folgendes geregelt:
„Wer gewerbsmäßig Tiere züchten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Durch Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen und Erhalt der behördlichen Erlaubnisse sind wir
• eine geprüfte und zugelassene Hundezucht (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Bst. a TierSchG),
• geprüfte und zugelassene Hundetrainer (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Bst. f TierSchG),
• geprüfte und zugelassene Trainer für Assistenzhunde (§ 12j Absatz 1 BGG i. V. m. § 28 AHundV) und
• geprüfte Trainer für Therapiebegleithunde (keine separate behördliche Zulassung notwendig).
Daneben haben wir im Rahmen des „Züchterseminar gemäß § 11 Abs. 2 TierSchG“ die für die Zucht im Zuchtverband Europäische Kynologische Union (EKU) vorgeschriebene Fach- und Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG mit bestandener Prüfung nachgewiesen.