§ 11 Tierschutzgesetz

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In § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG ist kurz zusammengefasst folgendes geregelt:

„Wer gewerbsmäßig Tiere züchten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

Durch Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen und Erhalt der behördlichen Erlaubnisse sind wir 

  eine geprüfte und zugelassene Hundezucht (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Bst. a TierSchG),
  geprüfte und zugelassene Hundetrainer (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Bst. f TierSchG),
  geprüfte und zugelassene Trainer für Assistenzhunde (§ 12j Absatz 1 BGG i. V. m. § 28 AHundV) und
  geprüfte Trainer für Therapiebegleithunde (keine separate behördliche Zulassung notwendig).

Daneben haben wir im Rahmen des „Züchterseminar gemäß § 11 Abs. 2 TierSchG“ die für die Zucht im Zuchtverband Europäische Kynologische Union (EKU) vorgeschriebene Fach- und Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG mit bestandener Prüfung nachgewiesen.

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