§ 11 Tierschutzgesetz

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In § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG ist kurz zusammengefasst folgendes geregelt:

„Wer gewerbsmäßig Tiere züchten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

Unsere Hundezucht gilt grundsätzlich nicht als gewerbsmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes, da wir

  • keinen großen, ständig wechselnden Hundebestand haben,
  • keine drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen haben und insbesondere
  • nie drei oder noch mehr Würfe im Jahr haben.

Unsere Hunde gehören von Anfang an und ihr ganzes Hundeleben lang zu unserer Familie. Deshalb entscheiden wir immer im Sinne der Hunde, wann wir einen Wurf haben. Wir haben nicht das ganze Jahr über Welpen zu vermitteln.

Obwohl wir deshalb keine besondere Erlaubnis benötigen würden, ist unsere Zucht zur Qualitätssicherung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG von der zuständigen Behörde geprüft und zugelassen. 

Daneben haben wir im Rahmen des „Züchterseminar gemäß § 11 Abs. 2 TierSchG“ die für die Zucht im Zuchtverband Europäische Kynologische Union (EKU) vorgeschriebene Fach- und Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG mit bestandener Prüfung nachgewiesen.

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